Das gibts bei uns:

Allgemeine  Geschäftsbedingungen der

NFC Tourismus GmbH,
Seewiesenweg 8
D-01139 Dresden

(Stand Oktober 2011)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen zum Reisevertragsrecht  und regeln die Vertragsbeziehung zwischen den Reisenden (im Folgenden Kunde genannt) und der NFC Tourismus GmbH (im Folgenden NFC Tourismus  genannt) als Reiseveranstalter. NFC Tourismus bietet geführte Angeltouren in Norwegen an und stellt für die Angeltouren Boote sowie für den Aufenthalt der Kunden in Norwegen Unterkünfte zur Verfügung.

Die Anreise sowie die Rückreise zum Reiseziel sind nicht Gegenstand unserer eigenen Leistungen.
Sofern sich die Tätigkeit von NFC Tourismus  lediglich darauf beschränkt, den Vertrag über einzelne Leistungen (sog. Fremdleistungen) zwischen dem Anbieter dieser einzelnen Fremdleistungen und dem Kunden zustande zu bringen, ohne Rechte und Pflichten bei der Abwicklung dieses Vertrages zu übernehmen, so handelt die NFC Tourismus lediglich als Reisevermittler. Solche Fremdleistungen sind in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich gekennzeichnet.

§ 1  Allgemeines

1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen NFC Tourismus GmbH (im Folgenden NFC Tourismus  genannt) und Ihnen als  Reisende (im Folgenden  Kunden genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer im Zeitpunkt der Buchung geltenden Fassung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.

Unter dem Begriff Kunden sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher zu verstehen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.  Soweit die Bedingungen nicht explizit zwischen den Rechtsbeziehungen mit Unternehmern oder Verbrauchern unterscheiden, gelten die einzelnen Bestimmungen für beide Kundenkreise.

1.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.


2. Vertragssprache, Anwendbares Recht (Rechtswahl) und Gerichtsstandsvereinbarung

2.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.

2.2. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien (also zwischen  NFC Tourismus und ihren Kunden) gilt ausschließlich deutsches Recht.

2.3. Klagen des Kunden gegen NFC Tourismus:

Findet in einem Rechtstreit des Kunden gegen NFC Tourismus im Ausland für die Haftung von NFC Tourismus dem Grunde nach nicht deutsches Recht Anwendung, wird deutsches Recht aber auf die Entscheidung über die Rechtsfolgen, insbesondere Art, Umfang und Höhe von Kundenansprüchen, angewendet.

2.4. Soweit der Kunden eine Klage gegen NFC Tourismus erhebt, kann er NFC Tourismus nur an dessen Sitz (Dresden) verklagen.

2.5. Wenn NFC Tourismus Kunden, die Verbraucher sind, verklagt, ist das Gericht am Wohnsitz des Kunden zuständig.

Für Klagen von NFC Tourismus gegen Kunden, die Unternehmer sind, und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben oder deren Aufenthalt oder Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz von NFC Tourismus (Dresden) vereinbart.

2.6. Die Regelungen unter § 1 Ziffer 2.2. – 2.5. finden keine Anwendung, soweit  in internationalen Abkommen, die für den Vertrag zwischen dem Kunden und NFC Tourismus gelten, vertraglich unabdingbare Bestimmungen enthalten sind, die den Kunden günstiger stellen.

Ebenfalls unanwendbar sind die Regelungen unter § 1 Ziffer 2.2. – 2.5., soweit unabdingbare Bestimmungen des EU-Mitgliedsstaates, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, den Kunden günstiger stellen als die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder die deutschen gesetzlichen Regelungen.


§ 2  Abschluss des Reisevertrages

2.1 Mit dem Zugang der Reiseanmeldung zu der gewählten Reise bei NFC Tourismus bietet der Reiseanmelder NFC Tourismus den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an (sog. Vertragsangebot). Der Reiseanmelder kann sein Vertragsangebot schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail abgeben. Sofern die Anmeldung auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail, Internet) erfolgt, wird NFC Tourismus den Eingang der Anmeldung an die von dem Anmelder angegebene E-Mail-Adresse bestätigen. Eine solche Bestätigung des Eingangs der Anmeldung stellt aber ausdrücklich noch nicht die Annahme der angemeldeten Reise dar, sofern NFC Tourismus nicht ausdrücklich eine Reisebestätigung versendet.

Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Reiseanmelder auch für alle in seiner Reiseanmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren  Vertragsverpflichtungen der Reiseanmelder wie für seine eigenen einzustehen hat, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2 Grundlage des Vertragsangebots des Reiseanmelders sind die Reisebeschreibung von NFC Tourismus; die auf deren Internetseite (www.norge-fishing-club.com) veröffentlichten Informationen sowie etwaige dem Reiseanmelder bereits übermittelte Informationen.

2.3 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme der NFC Tourismus durch Übermittlung der Reisebestätigung zustande. Die Reisebestätigung stellt also die Urkunde über den Reisevertrag dar. Zusammen mit der Reisebestätigung händigt NFC Tourismus dem Kunden den Reisesicherungsschein im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB aus.

2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt des Vertragsangebots des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von NFC Tourismus vor, an das NFC Tourismus für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag mit dem Inhalt der abweichenden Bestätigung kommt zustande, wenn der Reiseanmelder binnen der 14-tägigen Bindungsfrist gegenüber NFC Tourismus die Annahme erklärt.


§ 3 Reisevermittlung, Fremdleistungen

3.1 Zu den eigenen Leistungen von NFC Tourismus zählt nicht die Hin- und Rückfahrt (also An- und Abreise) zum bzw. vom Reiseziel. Der Kunde ist für die An- und Abreise selbst verantwortlich. Die hierdurch entstandenen Kosten sind deshalb nicht im Reisepreis enthalten. Die hierdurch entstandenen Kosten trägt der Kunde also selbst.

3.2 NFC Tourismus hebt diese Fremdleistungen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung gesondert hervor. NFC Tourismus übernimmt bei der Abwicklung dieser Vertragsverhältnisse keine Rechte und Pflichten. Die jeweiligen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Fremdleistung richten sich ausschließlich nach den Vertragsbestimmungen dieser die Fremdleistung erbringenden Leistungsträger, welche dem Kunden auf Wunsch vor  Vertragsschluss ausgehändigt werden.


§ 4 Reisedokumente

4.1 Sind dem Kunden die erforderlichen Reisedokumente nicht bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt zugegangen, hat er dies NFC Tourismus unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, trifft ihn bei etwaigen Schadensersatzansprüchen ein Mitverschulden.

4.2 Der Kunde hat die ihm übermittelten Reisedokumente unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Insbesondere hat er die Übereinstimmung der Reisedokumente mit der Reiseanmeldung zu überprüfen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, trifft ihn bei etwaigen Schadensersatzansprüchen ein Mitverschulden.


§ 5 Leistungen

5.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen von NFC Tourismus ergibt sich aus der Reisebeschreibung unter Berücksichtigung der Reisebestätigung bzw. der individuell getroffenen Vereinbarungen.

5.2 Ausdrücklich nicht zu dem Umfang der Leistungen von NFC Tourismus zählt die An- und Abreise zum Reiseziel, die Verpflegung sowie die Kraftstoffkosten für die Boote, die dem Kunden am Reiseziel zur Verfügung gestellt werden.

5.3 NFC Tourismus bietet jedoch den Kunden, die per Flugzeug selbst an- und abreisen, einen Abholservice vom Flughafen zu den Unterkünften sowie den Rücktransfer am Abreisetag von der Unterkunft zu dem Flughafen. Im Falle der Guidingtour ausgehend vom Angelcamp Zanzibar Inn Transfer vom und zum Flughafen Trondheim, im Falle der Heilbutttour auf der Insel Senja vom und zum Flughafen Bardufoss.

5.4. NFC Tourismus bietet allen Kunden des Weiteren auch den Transport ihres Sportgepäcks (bis zu 80 kg pro Person) von Dresden zu den Unterkünften in Norwegen und zurück an.

5.2 NFC Tourismus behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistung zu erklären, über die der Kunde vor Vertragsabschluss informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.


§ 6 Leistungs- und Preisänderungen

6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von NFC Tourismus nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

6.2 NFC Tourismus behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Reisebestätigung bestätigten Preise oder Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich diese Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt. Preiserhöhungen sind bis 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig.

6.3 NFC Tourismus wird dem Kunden eine Änderung des Reisepreises gemäß § 6 Ziffer 6.2. sowie die Änderung der Reiseleistung gemäß § 6 Ziffer 6.1. unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntnis von dem Änderungsgrund erklären.

6.4 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Stattdessen kann der Kunde die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn NFC Tourismus in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) nach der Erklärung von NFC Tourismus über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.


§ 7 Bezahlung

7.1 Zur Absicherung von Kundenzahlungen auf den Reisepreis ( § 651 k BGB) hat NFC Tourismus bei der Zurich Insurance plc Niederlassung Deutschland, Solmsstr. 27 – 37, 60252 Frankfurt am Main einen Vertrag über das Reiseveranstalter-Insolvenzrisiko gemäß § 651 k BGB abgeschlossen. Mit der Reisebestätigung wird dem Kunden auch ein Original-Sicherungsschein gem. § 651 k BGB ausgehändigt.

7.2 Nach Zugang der Reisebestätigung sowie des Original-Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % (max. jedoch 250,00 €) des Reisepreises fällig. Diese Anzahlung ist binnen 7 Tagen, gerechnet ab dem Zugang der Reisebestätigung bei dem Kunden, zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

7.3 Die Restzahlung ist ohne nochmalige Aufforderung 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten.

7.4 NFC Tourismus ist zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, wenn der Kunde trotz Zugang der Reisebestätigung fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig leistet und auch nach erneuter Zahlungsaufforderung mit angemessener Nachfristsetzung nicht leistet.

7.5 Einen Anspruch auf Durchführung der Reise hat der Kunde dann nicht mehr. Das Recht des Kunden, einen Dritten (als Ersatzteilnehmer) zu benennen (siehe § 3 ) bleibt hiervon unberührt.

7.6 Im Falle des Rücktritts durch NFC Tourismus hat der Kunde NFC Tourismus eine pauschalierte Entschädigung analog § 8 Ziffer 8.4 zu leisten.


§ 8 Rücktritt durch den Kunden vor Reiseantritt

8.1 Der Kunde kann vor Reiseantritt jederzeit von dem Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Rechtsfolgen des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden bei NFC Tourismus (Adresse: NFC Tourismus GmbH, Seewiesenweg 8, D-01139 Dresden). NFC Tourismus empfiehlt seinen Kunden, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

8.2 Auch der Nichtantritt der Reise gilt als Rücktritt des Kunden von dem Reisevertrag.

8.3 Tritt der Kunde von dem Reisevertrag zurück oder seine Reise nicht an, so verliert NFC Tourismus den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und der Kunde seinen Anspruch auf Reiseleistungen.

8.4 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, kann NFC Tourismus statt des Reisepreises aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht selbst von NFC Tourismus zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Höhe des Ersatzanspruches (also der Entschädigung) von NFC Tourismus richtet sich bis zum Rücktritt / Nichtantritt nach dem jeweiligen Reisepreis unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglicher, gewöhnlicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen, nach den nachfolgend aufgeführten Pauschalbeträgen:

- bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises pro Person

- vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises pro Person

- vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises pro Person

- vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises pro Person

- vom 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises pro Person

- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises pro Person

Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass NFC Tourismus in dem konkreten Einzelfall im Hinblick auf den Rücktritt bzw. Nichtantritt der Reise kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.

8.5 Ggf. von dem Kunden vor seiner Rücktrittserklärung bzw. dem Nichtantritt geleistete Zahlungen, die die o.g genannten Pauschalbeträge in dem konkreten Einzelfall übersteigen, werden dem Kunden zurückgewährt.

8.6 Nach dem Reiseantritt besteht für den Kunden kein Rücktrittsrecht.


§ 9 Vertragsübertragung (Ersatzperson)

9.1 Der Kunde ist bis vor Reiseantritt berechtigt, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (Ersatzperson). Will der Kunde von diesem Recht Gebrauch machen, hat er dies NFC Tourismus unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen und den Dritten zu benennen. Der Dritte haftet nach Eintritt in den Vertrag neben dem Kunden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten gegenüber Leistungserbringern, soweit sie nicht bereits entrichtet worden sind. Darüber hinaus ist NFC Tourismus berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 40,00 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass NFC Tourismus aufgrund der Vertragsübertragung keine oder geringere Kosten entstanden sind.

9.2 NFC Tourismus ist jedoch berechtigt, dem Eintritt in den Reisevertrag durch den Dritten zu widersprechen, wenn der Dritte die besonderen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen dem Beitritt des Dritten entgegenstehen. In diesem Fall besteht der Reisevertrag gegenüber dem ursprünglichen Kunden fort.


§ 10 Umbuchung

10.1 Nach Zugang der Reisbestätigung ist der Kunde nicht berechtigt, Änderungen in Bezug auf den Reisetermin, den Ort des Reiseantritts, des Reiseziels, der Unterkunft zu verlangen. Wenn NFC Tourismus dennoch auf Wunsch des Kunden eine Änderung / Umbuchung vornimmt, ist NFC Tourismus berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 40,00 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass NFC Tourismus aufgrund der Vertragsübertragung keine oder geringere Kosten entstanden sind.

10.2 Sollen nach Zugang der Reisebestätigung und 4 Wochen vor Reiseantritt auf Wunsch des Kunden Änderungen/Umbuchungen vorgenommen werden, können diese, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gem. § 8 Ziffer 8.4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die ohne große Aufwendungen realisierbar sind.


§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Dem Kunden steht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises zu, wenn der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm vertragsgemäß angeboten werden, nicht in Anspruch nimmt. Gleichwohl wird sich NFC Tourismus bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung verfällt jedoch, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


§ 12 Kündigung durch NFC Tourismus

NFC Tourismus GmbH ist berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer vorherigen Abmahnung durch NFC Tourismus nachhaltig stört. NFC Tourismus GmbH ist ferner berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt NFC Tourismus, so behält NFC Tourismus den Anspruch auf den Reisepreis. NFC Tourismus muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die NFC Tourismus nachweisbar aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich erstatteter Beträge durch andere Leistungsträger.


§ 13 Außergewöhnlicher Umstände – Höhere Gewalt

13.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch NFC Tourismus den Vertrag allein nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift des § 651 j BGB kündigen.

13.2 Wird der Vertrag gemäß § 651j BGB gekündigt, so verliert NFC Tourismus den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. NFC Tourismus kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist NFC Tourismus verpflichtet, die in Folge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien je zu Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

§ 14 Abhilfe, Minderung, Kündigung

14.1 Abhilfe

Wird die Reise nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. NFC Tourismus kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. NFC Tourismus kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass NFC Tourismus eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

14.2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

14.3 Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet NFC Tourismus innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, NFC Tourismus erkennbaren Grund nicht zugemutet werden kann. Er schuldet NFC Tourismus den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von NFC Tourismus verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

Wird der Reisevertrag gekündigt, hat NFC Tourismus Anspruch auf Zahlung des Teils des Reisepreises bzgl. der von dem Kunden tatsächlich in Anspruch genommen Leistungen. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Leistungen für den Kunden von Interesse waren.


§ 15 Haftung

15.1 vertragliche Schadensersatzansprüche

15.1.1. Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung gemäß § 14 Ziffer 14.2 und Ziffer 14.3. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den NFC Tourismus nicht zu vertreten hat. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

15.1.2. Die vertragliche Haftung von NFC Tourismus für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird

oder

b) soweit  NFC Tourismus für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch NFC Tourismus gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

Leistungsträger sind alle wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Unternehmer, die nicht den Weisungen von NFC Tourismus unterworfen sind.

15.1.3. Die Haftungssummen gelten pro Kunde und Reise.

15.2. Deliktische Schadensersatzansprüche

15.2.1 Die Haftung von NFC Tourismus wegen deliktischer Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nur, soweit NFC Tourismus den Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig hervorgerufen hat.

15.2.2 Die Haftungssummen gelten pro Kunde und Reise.

15.3 Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden bei der Erbringung von Fremdleistungen, die NFC Tourismus lediglich vermittelt

15.3.1. Soweit NFC Tourismus lediglich Fremdleistungen im Sinne von § 3 vermittelt, haftet NFC Tourismus nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Ansprüche, die im Rahmen der Rechtsbeziehungen zu den Erbringern der Fremdleistungen entstehen. Dies gilt nur, soweit NFC Tourismus diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind und als solche für den Kunden erkennbar sind.

15.3.2. NFC Tourismus vermittelt auf besonderen Wunsch des Kunden auch Boote anderer Anbieter. Insbesondere bei der eigenverantwortlichen  Nutzung von Wasserfahrzeugen haftet NFC Tourismus ausschließlich dafür, dass das gemietete Boot dem Kunden zur Verfügung steht. Für die zugesicherte Qualität des Bootes ist der Leistungsträger dieser Fremdleistung verantwortlich. Unabhängig davon gilt in jedem Fall: Die Benutzung von Wasserfahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Kunde hat vor Fahrtantritt den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Boote sicherzustellen. Derjenige, der die Aufgabe des Bootsführers übernimmt, ist dazu verpflichtet, sich über alle geltenden Bestimmungen für das Revier bei den geeigneten Stellen zu informieren und diese genau zu befolgen und sich umsichtig und vorsichtig zu verhalten. Dieses betrifft insbesondere den Alkoholgenuss, Schwimmwestenpflicht und sonstige Regeln. Ferner ist unbedingt ein genauer Wetterbericht vor Fahrtantritt einzuholen und das Ziel und die Dauer der Ausfahrt bei den Betreuern vor Ort anzumelden. Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst schuldhaft verursachten Schäden

15.3.3. NFC Tourismus übernimmt keine Haftung für die Menge und Qualität gefangener Fische, für wetterbedingte Beeinträchtigungen sowie für die eventuelle Änderung örtlicher Bestimmungen und Regeln, die den Fischfang betreffen, z. B. Fangbeschränkungen, Schonzeiten oder Mindestmaße.


§ 16 Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen oder bei Vorliegen beanstandungswürdiger Gründe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) der örtlichen Reiseleitung oder NFC Tourismus anzuzeigen.


§ 17 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

17.1 Ansprüche des Kunden wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber NFC Tourismus (Adresse: NFC Tourismus GmbH, Seewiesenweg 8, D-01139 Dresden) geltend zu machen. Aus Beweisgründen empfiehlt NFC Tourismus, dies schriftlich zu erledigen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

17.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die NFC Tourismus, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung hervorgerufen haben, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

17.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

17.4 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren.


§ 18 Zoll-, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

18.1. NFC Tourismus informiert Kunden, die Angehörige der EU-Mitgliedstaaten  sind, vor Reiseantritt über die für die vereinbarte Reise bestehenden Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften.

Alle übrigen Kunden haben sich vor Reiseantritt selbst zu informieren.

18.2. Für die Einhaltung aller Zoll-, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde ist ebenfalls selbst verantwortlich für die Einhaltung der bei der Durchführung der Reise bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

18.3. Kosten, die aus der Nichtbeachtung oder Unkenntnis der in § 18 Ziffer 18.2. benannten Vorschriften entstehen, trägt allein der Kunde. Dies betrifft auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückreise entstehen, wenn der Kunde aufgrund der Nichtbefolgung gesetzlicher Bestimmungen vorzeitig abreist.

§ 19 Haftung für Transport von Sportgepäck

19.1. Soweit der Kunde den Gepäckservice von NFC Tourismus bzgl. des Sportgepäcks in Anspruch nimmt, so hat der Kunde dafür einzustehen, dass die gesetzlichen Vorschriften des Ausreise- und Einreiselandes (also von Deutschland und Norwegen), insbesondere die Zoll- und Devisenvorschriften, die Vorschriften über den Waffenbesitz sowie Alkohol- und Drogenbesitz,  nicht verletzt. Der Kunde steht für alle Rechtsfolgen ein, wenn er die Gesetze missachtet und gesetzliche Vorschriften verletzt.

19.2. Im Einvernehmen mit dem Kunden darf NFC Tourismus das für den Gepäcktransport zur Verfügung gestellte Gepäck des Kunden kontrollieren.

Verweigert der Kunde die Gepäckdurchsicht und besteht ein begründeter Verdacht, dass der Kunde in Bezug auf den Inhalt seines Sportgepäcks gesetzliche Bestimmungen verletzt, so ist NFC Tourismus berechtigt, den Gepäcktransfer abzulehnen. Die begründet keine Preisminderung.

§ 20 Ausfuhrquote für Fisch  und Fischwaren

In Norwegen besteht eine Ausfuhrquote für Fisch und Fischwaren. Die zum Zeitpunkt der vereinbarten Reise geltenden Ausfuhrbestimmungen teilt NFC Tourismus dem Kunden vor Vertragsschluss mit.


§ 21 Datenschutz

Alle uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde NFC Tourismus übermittelt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Reisevertragsverhältnisses erforderlich ist.


§ 20 Reiseversicherungen

Den Kunden wird der Abschluss von Reiseversicherungen, insbesondere einer Reisegepäckversicherung, der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Einzelheiten zum Versicherungsschutz erfragen Sie bitte bei NFC Tourismus.


Die NFC  Tourismus GmbH wünscht Ihnen einen abwechslungsreichen und spannenden Urlaub in Norwegen!


NFC  Tourismus GmbH

Seewiesenweg 8

01139 Dresden


vertreten durch die Geschäftsführerin: Judith Voigtländer


Tel.-Nr. +49 (0)172 - 9007348

Tel.-Nr. +49 (0)351 - 833 8693

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www.norge-fishing-club.com